Was ist das zu versteuernde Einkommen als Beitragsgrundlage für die Berechnung des Kirchenbeitrags?

Unter dem „steuerpflichtigen Einkommen“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch das laufende der progressiven Besteuerung unterworfene Einkommen im Sinne der Kennzahl 245 (Steuerpflichtige Bezüge) des Ausweises am Jahreslohnzettel verstanden.
Die Kirchenbeitrags und Finanzausgleichsordnung (KbFaO) und die Kirchenbeitragsverordnung 2016 definieren einen hiervon abweichenden Begriff. Deshalb sprechen wir hier vom "zu versteuernden Einkommen".


Das „zu versteuernde Einkommen“ kann hier grob umrissen werden mit „Summe der Einkünfte, auf die progressive oder fixe Einkommenssteuersätze anzuwenden sind“. Mit einberechnet werden also z.B. auch die Sonderzahlungen = Weihnachts- und Urlaubsgeld. Die Regelungen sind in den § 11-13 der KbFaO zu finden sowie in der Kirchenbeitragsverordnung 2016. Beide können in Ihrer aktuellsten Version unter https://evang.at/service/rechtsdatenbank/besonderes-kirchenrecht/ abgerufen werden.

Anhand des Jahreslohnzettels kann die Ermittlung der Kirchenbeitragsbemessungsgrundlage aufgrund des Jahreseinkommens relativ einfach veranschaulicht werden: Die Positionen 245 (Steuerpflichtige Bezüge) und 220 (Bruttobezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 – Sonderzahlungen / 13., 14. Gehalt) sind zu summieren, falls vorhanden dazu Einkünfte aus Auslandstätigkeit und als EntwicklungshelferInnen. Davon abzuziehen ist Position 225 (SV-Beiträge von Position 220).

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