Informations- und Nachweispflicht des Kirchenbeitragspflichtigen
Laut §16 der Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung hat jede(r) Kirchenbeitragspflichtige
"... das Entstehen der Kirchenbeitragspflicht unaufgefordert seiner zuständigen Pfarrgemeinde bekannt zu geben und über Aufforderung binnen Monatsfrist alle für die Ermittlung der Beitragsgrundlage wesentlichen Tatsachen bekannt zu geben und erforderlichenfalls auch nachzuweisen. Kommt der Beitragspflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung der Beitragsgrundlage zu erfolgen."